Fahrgastrechte bei Beförderung mit Bus und Bahn

Neben Flugpassagieren können sich auch im Rahmen der Bahn- und Busbeförderung Entschädigungsansprüche seitens der Fahrgäste ergeben. Hierzu sehen insbesondere die Verordnung (EG) 1371/2007 sowie die Verordnung (EG) 181/2011 entsprechende Regelungen vor.

Neben Verspätungen ist insbesondere auch bei Personen- sowie Gepäckschäden eine Haftung des Beförderers vorgesehen.

  Rechte für Bahnreisende

Kommt es im Rahmen einer Bahnbeförderung zu Verzögerungen, kann der Fahrgast ab einer Verspätung von mehr als 60 Minuten die Fahrt abbrechen und eine Fahrpreiserstattung sowie die Rückfahrt zum Abfahrtsort verlangen. Alternativ wird ihm das Recht eingeräumt, die Fahrt unter vergleichbaren Bedingungen mit einer geänderten Streckenführung fortzusetzen.

Entschließt sich der Fahrgast zur Weiterfahrt, steht ihm bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten eine Entschädigung von mindestens 25 % des Fahrpreises zu. Bei Verzögerungen ab 120 Minuten können mindestens 50 % des Ticketwertes verlangt werden. Der Anspruch auf Entschädigung besteht nach aktueller Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch in Fällen höherer Gewalt.

Auch sollen bei Verspätungen von mehr als einer Stunde - im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit - Erfrischungen und Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden.

  Rechte für Fernbusreisende

Passagieren von Fernbussen mit einer planmäßigen Strecke ab 250 km können bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung können bestimmte Fahrgastrechte gegen den Beförderer zustehen.

So ist Fahrgästen sowohl bei Verspätungen von mehr als 120 Minuten als auch bei Annullierungen oder Überbuchungen grundsätzlich eine Fahrpreiserstattung oder alternativ die Fortsetzung der Fahrt mit einer geänderten Streckenführung anzubieten. Das Unterbleiben dieses Angebots führt zusätzlich zu einem Entschädigungsanspruch des Reisenden in Höhe von 50 % des Fahrpreises.

Wird die Busbeförderung annulliert oder verspätet sich diese um mehr als 90 Minuten muss der Beförderer dem Fahrgast Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen anbieten. Zudem ist erforderlichenfalls eine Hotelübernachtung für bis zu zwei Nächte (begrenzt auf 80 Euro pro Nacht) zur Verfügung zu stellen, sofern es sich um eine Fahrt mit einer planmäßigen Dauer von mehr als drei Stunden handelt. Insoweit besteht für den Beförderer jedoch die Möglichkeit, sich durch den Einwand widriger Witterungsbedingungen oder schwerer Naturkatastrophen zu entlasten.


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